Satzung des ´Freundeskreis Kultur Villingen-Schwenningen´

Präambel

Villingen-Schwenningen ist eine lebendige Stadt mit einem vielseitigen und anspruchsvollen Kulturgeschehen, das weit über die Grenzen des Oberzentrums ausstrahlt.

Kultur in all ihren Facetten ist als eine wesentliche Lebensgrundlage des Menschen ein essentieller Bestandteil des sozialen Organismus und Voraussetzung für das Funktionieren unserer Gesellschaft. Kultur schafft lokale und regionale Identität und bildet zugleich das Fundament für Toleranz und Weitsicht. Zudem regt die Beschäftigung mit den verschiedenen Sparten der Kultur Phantasie, Ideen- und Einfallsreichtum an. Diese Eigenschaften sind unabdingbar, um den Herausforderungen unserer Zeit offen zu begegnen und unser Gemeinwesen auch in Zukunft lebenswert zu gestalten. Eine grundlegende Aufgabe der Kulturarbeit ist deshalb die Gestaltung, die Förderung und der Ausbau einer 'geistigen Infrastruktur', an der alle Menschen teilhaben können.

Die im 'Freundeskreis Kultur Villingen-Schwenningen' aktiven Bürgerinnen und Bürger erkennen den Wert der Kultur für die Lebensgestaltung der Menschen. Durch ihre Mitgliedschaft wollen sie das vielfältige kulturelle Geschehen unterstützen und sichtbar machen.

Im Wesentlichen will der 'Freundeskreis Kultur Villingen-Schwenningen' das Kulturschaffen in der Stadt Villingen-Schwenningen ideell und materiell fördern sowie den öffentlichen Diskurs über Fragen des kulturellen und gesellschaftlichen Miteinanders pflegen und voranbringen.
 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen 'Freundeskreis Kultur Villingen-Schwenningen e.V.'

2. Der Verein hat seinen Sitz in Villingen-Schwenningen.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Musik, Kunst und Kultur, der kulturellen Bildung und Erziehung, der Wissenschaft und Forschung. Der Satzungszweck des Vereins wird verwirklicht vor allem durch die Förderung vielfältiger Aktivitäten der städtischen Kultureinrichtungen in Villingen-Schwenningen. Der Verein ist insbesondere tätig in der Beschaffung von Mitteln und Beiträgen, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Unterstützung und Werbung seiner Aufgaben dienen. Der Verein veranstaltet Gesprächsforen, bewirkt geeignete Veröffentlichungen und fördert Projekte zur Verwirklichung seiner Ziele.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, außerdem juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie Handelsgesellschaften. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit. 2. Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch eine schriftliche Austrittserklärung, durch Streichung von der Mitgliederliste, durch Ausschluss oder durch Tod.

2. Eine Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands mit Zweidrittelmehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das Mitglied ist vor Beschlussfassung zu den Gründen des Ausschlusses zu hören. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde zu, über die die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6 Ehrenmitglieder

Personen, die sich um die Zwecke des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: - der Vorstand, - die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus: - der/dem ersten Vorsitzenden - der/dem zweiten Vorsitzenden - der/dem Leiterin/Leiter des Amtes für Kultur der Stadt VS - der/dem Schriftführer/in - der/dem Schatzmeister/in - sowie zwei Beisitzern/innen. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

2. Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der zweite Vorsitzende nur handeln darf, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist.

3. Der Leiter/die Leiterin des Amtes für Kultur der Stadt Villingen-Schwenningen ist von Amts wegen Mitglied des Vereins und ’geborenes Mitglied’ des Vorstands, sofern er/sie die Bereitschaft dazu erklärt, dieses Amt wahrzunehmen. Andernfalls bleibt diese Position unbesetzt.

4. Die restlichen Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung einzeln mit einfacher Mehrheit jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl, auch mehrfach, ist zulässig. Ein gewähltes Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu bestimmen.

5. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig; Auslagen und Reisekosten werden ihnen auf Antrag und Nachweis erstattet.

6. Der Vorstand leitet den Verein. Er hat die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung selbstverantwortlich nach Gesetz, Satzung und Geschäftsordnung zu führen. Er kann Aufgaben an einzelne Mitglieder des Vereins delegieren.

7. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
b) Einberufung der Mitgliederversammlung;
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
d) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
e) Abschluss von Rechtsgeschäften aller Art.

8. Die Sitzung des Vorstands wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden einberufen. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
9. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung hierzu schriftlich erklärt haben.
10. Über die Sitzungen des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse festzuhalten sind. Die Niederschrift ist vom ersten Vorsitzenden oder seinem Vertreter sowie vom der Schrift führenden Person zu unterschreiben.
11. Der Vorstand kann die Erledigung der laufenden Verwaltungsangelegenheiten einer Geschäftsführung übertragen. Diese führt die Geschäftsstelle des Vereins, berät den Vorstand, ist zuständig für den Haushalt der Verwaltung, die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und das Gesamtmarketing des Vereins und fungiert als Kontaktperson zu den städtischen Kultureinrichtungen, Förderern und Sponsoren. Die Geschäftsführung hat in den Sitzungen des Vorstandes und aller Ausschüsse Anwesenheits-, Rede- und Stimmrecht.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes
b) Festsetzung der Jahresbeiträge gem. § 5
c) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands und Beschluss über die Jahresrechnung
d) Entlastung des Vorstands
e) Wahl der Rechnungsprüfer
f) Entgegennahme des Berichts der beiden Rechnungsprüfer
g) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder (§ 33 BGB)
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB)
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. In Eilfällen kann die Frist auf 5 Tage verkürzt werden.

3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über die Zulassung eines derartigen Antrags entscheidet die Mitgliederversammlung.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn 1/4 der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragt.

5. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

7. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Abstimmungen erfolgen offen. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme von Satzungsänderungen und Beschlüssen über die Auflösung des Vereins, die einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bedürfen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung die Stimme seines Stellvertreters.

9. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

10. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach vorheriger Begleichung etwaiger Vereinsschulden an die Stadt Villingen-Schwenningen, die es im Sinn der Bestrebung des Vereins unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Villingen-Schwenningen, den 03. November 2010